Kindschaft- und Sorgerecht
Als Fachanwalt für Familienrecht bin ich Spezialistin für elterliche Sorge, Umgang mit dem Kind und Kindesunterhalt
Sorge- und Umgangsrecht
Mandanten profitieren in Sorgerechts- und Umgangsverfahren davon, dass ich meine Erfahrungen als vom Familiengericht bestellte Verfahrensbeiständin und Umgangspflegerin einbringen kann.
So steht mir in familienrechtlichen Angelegenheiten nicht nur umfangreiches Spezialwissen als Fachanwältin für Familienrecht zur Verfügung, sondern ich bin mit den praktischen Auswirkungen, die eine Trennung und Scheidung auf Familien und das Wohl der Kinder im Alltag haben, vertraut.
Dieser umfassende Blick für die gesamte Situation ermöglicht es mir, mit meinen Mandanten gemeinsam die beste Lösung unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder zu finden.
Elterliche Sorge, Umgangsrecht und Unterhalt
Die elterliche Sorge haben verheiratete Eltern gemeinsam. Bei nicht verheirateten Eltern hat die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht. Die Eltern können eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgeben. Die gemeinsame Sorge kann im Streitfalle auch durch das Familiengericht auf beide Elternteile übertragen werden.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat ein regelmäßiges Umgangsrecht mit seinem Kind. Damit geht einher: Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht dauerhaft wohnhaft ist, muss der Zahlungspflicht nach Unterhalt nachkommen, solange das Kind minderjährig ist. Ist das Kind volljährig, so sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet.
FAQ zum Thema Kindschaft- und Sorgerecht
Wie sieht der Unterhalt laut Familienrecht aus?
Es ist zu unterscheiden zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Gemäß Familienrecht ist für die gemeinsam minderjährigen und die gleichgestellten, in Schulausbildung befindlichen, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres immer Unterhalt zu zahlen. Der Kindesunterhalt berechnet sich aus dem Nettoeinkommen des zum Unterhalt Verpflichteten und richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Nach einer Trennung/ Scheidung soll jeder Ehepartner für seinen Unterhaltsbedarf selbst aufkommen. Ist jedoch eine Partei nicht dazu in der Lage, so hat diese gegenüber der anderen Partei einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Unterhaltsbestände sind nach dem Familienrecht u.a. Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Alters oder Krankheit, Erwerbslosenunterhalt, Ausbildungsunterhalt u.v.m.
Was geschieht mit den Kindern bei einer Scheidung – Sorgerechtsfrage?
Die Sorgerechtsfrage kann von den beiden Elternteilen gemeinsam entschieden werden. Hierbei sollte grundsätzlich immer das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. Dem Elternteil, das laut Familienrecht das Sorgerecht auch über die Scheidung hinaus behält, steht das Umgangsrecht zu. Dies richtet sich ebenfalls nach dem Wohl der Kinder.
Was geschieht mit dem gemeinsamen Vermögen und den Haushaltsgegenständen?
Im Falle einer Scheidung werden die während der Ehe beiderseits erzielten Vermögenszuwächse miteinander verglichen. Hierbei wird eine Vermögensbilanz zum Zeitpunkt der Hochzeit und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags erstellt. Der Ehepartner mit dem höheren Zuwachs muss die Differenz ausgleichen (Zugewinnausgleich).
Bei Haushaltsgegenständen verhält es sich anders. Jede Partei darf die Gegenstände, die er mit in die Ehe gebracht hat, auch behalten. Die Haushaltsgegenstände, die während der Ehe gemeinsam besorgt wurden, sollen unter den Ehegatten aufgeteilt werden. Hierbei kann bei Uneinigkeit gerichtliche Hilfe hinzugezogen werden.